Gesetzliche Betreuung

Wer braucht einen gesetzlichen Betreuer und wofür?

Ein Beispiel: Immer häufiger findet Helga M. ihre Kontoauszüge nicht mehr. Auf die letzte Mieterhöhung hat sie nicht reagiert, die Stromrechnung vergessen zu bezahlen, und auch das Telefon funktioniert nicht mehr. Ihr droht die Wohnungskündigung. Mit der Einrichtung eines Dauerauftrages ist sie überfordert. „ Das hat ja alles immer mein Mann gemacht .“ Die 79jährige Frau lebt nach dem Tod ihres Mannes allein in der Wohnung, Verwandte hat sie keine mehr. Sie ist verzweifelt und hat Angst vor der Zukunft. Frau M. braucht dringend Hilfe. „ Die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung würde sie unterstützen und ihre Situation erleichtern“, so Dirk Krüger, der Vereinsbetreuer des Sozialdienstes katholischer Frauen in Essen-Borbeck.

Ein anderes Beispiel. Hugo Sch., 89 Jahr alt, lebt nun schon seit sieben Jahren im Altenheim. Zeitweilig ist er verwirrt, dann besteht die Gefahr, dass er nachts aus dem Bett fällt. Er sucht einen Menschen, der die Entscheidung mit trägt, dass in solch einer Situation ein Bettgitter angebracht werden darf. Manchmal weiß er nicht mehr, wo er die 110 € Taschengeld, die ihm monatlich im Heim verbleiben, versteckt hat. Hier wäre ein Sparbuch für ihn anzulegen und die Entscheidung zu treffen, dass ihm sein Taschengeld von der Heimleitung wöchentlich ausgezahlt wird. „ Der gesetzliche Betreuer wird vom Gericht für diese Aufgabe eingesetzt. Er trifft, in einem festgelegten Aufgabenkreis, gemeinsam mit dem Betreuten, als dessen gesetzlicher Vertreter Entscheidungen, die zu dessen Wohl und die sich nach dessen Willen richten.“

Was bedeutet gesetzliche Betreuung?

Wie das Wort schon sagt, ist die Grundlage einer Betreuung im Gesetz definiert. So steht im BGB im § 1896, dass ein volljähriger Mensch, der psychisch erkrankt, körperlich, geistig oder seelisch behindert und seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann, auf Antrag einen gesetzlichen Betreuer bestellt bekommt.

Drei Dinge sind also für das Bestellen eines Betreuers notwendig:

  • Krankheit
  • Alltagsuntauglichkeit
  • Antragstellung

Wofür ist ein gesetzlicher Betreuer zuständig?

Der Betreuer handelt in den vom Gericht festgesetzten Aufgabenkreisen. Der Vormundschaftsrichter prüft auf Grund einer richterlichen Anhörung und eines medizinischen Gutachtens, in welchen Bereichen der Betreuer für den Betreuten handeln soll.

Zum Bespiel im Bereich der Behörden und Sozialangelegenheiten:
Der Mensch ist nicht in der Lage, Anträge zu stellen. Der Betreuer prüft erst, welche Ansprüche der Mensch hat und stellt dann Anträge auf Rente, Grundsicherungsleistungen, Arbeitslosengeld o.ä.

Zum Beispiel im Bereich der Vermögenssorge
Der Mensch ist nicht in der Lage sein Geld zu verwalten, er kann z.B. aus körperlichen Gebrechen seine Bank nicht mehr erreichen. Er hat den Überblick über seine Finanzgeschäfte verloren, schließt unsinnige Verträge ab oder überschuldet sich.
Der Betreuer verwaltet dann das Vermögen. Er prüft die Verträge, bezahlt die Rechnungen, teilt evtl. das Geld ein oder betreibt die Schuldenregulierung.

Zum Bespiel in der Gesundheitssorge
Mensch kann seinen Willen nicht mehr äußern oder seine gesundheitliche Situation nicht mehr richtig einschätzen. So kann er z.B. dem Aufklärungsgespräch mit dem Arzt nicht mehr richtig folgen. Der Betreuer spricht mit dem Arzt die Behandlung ab, stimmt evtl. Operationen zu. Der Arzt ist gegenüber dem Betreuer auskunftspflichtig.

Zum Beispiel im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechtes
Für den Menschen besteht aufgrund seiner Erkrankung einer erhebliche Selbstgefährdung. Zum Bespiel ist die psychische Erkrankung erneut ausgebrochen, der Mensch ist dringend behandlungsbedürftig. Der Betreuer stellt dann für die geschlossene Unterbringung auf einer psychiatrischen Station eines Krankenhauses einen Antrag bei Gericht. Mit dem Gerichtsbeschluss ist der Betreuer für die Zuführung auf der Station zuständig.

Wie lange dauert eine gesetzliche Betreuung?

Die Betreuung ist zeitlich befristet. Maximal kann die Betreuung über einen Zeitraum von sieben Jahren angeordnet werden. Danach prüft das Vormundschaftsgericht, ob und in welchem Umfang die Betreuung noch notwendig ist.

Bessert sich der Gesundheitszustand, kann die Betreuung auch vor Ablauf des Überprüfungszeitraumes aufgehoben werden.