Arbeit

Wie arbeitet der gesetzliche Betreuer?

Laut Gesetz hat der Betreuer die Angelegenheiten des betreuten Menschen rechtlich zu besorgen.
Er ist also nicht die Person, die putzt und pflegt, sondern er delegiert die notwendigen Aufgaben. So organisiert er beispielsweise für einen kranken Menschen einen Pflegedienst und überlegt sich wer den Pflegedienst bezahlt. Er stellt hierfür Anträge bei der Krankenkasse oder Pflegekasse oder dem Sozialamt. Den Dienst wiederum kontrolliert er bei der Durchführung seiner Aufgaben.
Der Betreuer stellt fest, dass die Pflege zu Haus nicht mehr gewährleistet werden kann. So sucht er einen Heimplatz, klärt auch hier die Finanzierung, löst die Wohnung auf und kümmert sich um die anderen Formalien. Später nimmt er die Rechte des Betreuten im Heim wahr, kontrolliert den Versorgungszustand und überprüft das Taschengeldkonto.

Der Betreuer handelt nach dem Wünschen des zu betreuenden Menschen.

Laut Gesetz hat der Betreuer die Angelegenheiten so zu besorgen, dass der Mensch im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann.Der Betreuer hat die Wünsche des Betreuten zu ermitteln.Die Vorschrift enthält die zentrale Norm des Betreuungsrechtes. Ziel ist es, dass Die Wahrnehmung der Selbstbestimmung des Menschen im Vordergrund steht.

Ein Beispiel:
Der Betreuer selbst ist ein sparsamer Mensch.  Der Betreute wiederum selbst ist großzügig. Er hat auch die finanziellen Mittel, sich diese Großzügigkeit zu leisten . So darf der Betreuer den Menschen nicht nach seiner Überzeugung zum Sparen anhalten, ihn also bevormunden, nur weil er dieses persönlich für richtig hält. Der Betreuer müsste erst eingreifen, wenn der Mensch sich durch sein Verhalten gefährden würde. Also sein Verhalten dem Wohl zuwider wäre. Wenn der Betreute sich überschulden und verarmen würde.
Betreuer und Betreute handeln partnerschaftlich. Der Betreuer darf nur gegen den Willen des Betreuten entscheiden, wenn dieser sich durch sein Handeln gefährden würde.

Geschäftsfähigkeit / Zeichnungsbefugnis:

Mit der Bestellung eines Betreuers ist der Mensch nicht automatisch geschäftsunfähig. Er ist nicht entmündigt. Er darf weiterhin Verträge abschließen und über sein Geld verfügen. Stellt der betreute Mensch in seinem Handeln jedoch eine erhebliche Gefahr für sich selber dar, so kann das Gericht einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Damit ist der betreute Mensch nicht mehr geschäftsfähig. Nur noch der Betreuer darf Verträge unterzeichnen oder von der Bank Geld abholen.

Ein Beispiel:
Ein kleiner Bauer leidet unter einer manischen Psychose. In der manischen Phase seiner Erkrankung kauft hält er sich für einen Großgrundbesitzer und kauft zehn Mähdrescher. Für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge besteht ein Einwilligungsvorbehalt. Das Geschäft wäre nur gültig, wenn der Betreuer dazu seine Zustimmung erteilen würde. In dem Fall wäre der Vertragsabschluss nicht wirksam!