Bedeutung

Was bedeutet gesetzliche Betreuung?

Wie das Wort schon sagt, ist die Grundlage einer Betreuung im Gesetz definiert:
1. So steht im BGB im § 1814, dass ein volljähriger Mensch, der seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und dieses auf eine Krankheit oder Behinderung beruht,so bestellt das Gericht für ihn einen gesetzlichen Betreuer.
2. Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden.
3. Die Bestellung eines Betreuers ist nur gegeben, wenn Sie erforderlich ist.Nicht erforderlich ist die Betreuung: wenn ein Bevollmächtigter benannt werden kann oder durch andere Hilfen erledigt werden kann. (dieses bezieht sich insbesondere auf das Ehegattenvertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge)

Drei Dinge sind also für das Bestellen eines Betreuers notwendig:

  • Alltagsuntauglichkeit
  • Krankheit und/oder Behinderung
  • Erforderlichkeit